Häufigere Erkrankungen sind nicht bei der Sozialauswahl nachteilig zu berücksichtigen, um die Gesunden als Leistungsträger im „berechtigten betrieblichen Interesse“ weiterbeschäftigen zu können, stellte das Bundesarbeitsgericht klar, wie Juracity bereits berichtete. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 31.5.2007 – 2 AZR 306/06) „Sozialauswahl und krankheitsbedingte Ausfallzeit“ liegt jetzt im Volltext vor.

Verschiedene Kammern des Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 06.08.2007 – Aktenzeichen 8 Sa 2311/04 und Urteil vom 24.07.2007 Aktenzeichen 12 Sa 320/07) haben ihre Rechtsprechung zur betriebsbedingten Kündigung bestätigt, wonach Leiharbeitnehmer vor der Stammbelegschaft zu kündigen sind, wenn sie auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Domino-Theorie aufgegeben. Danach konnte sich jeder Arbeitnehmer auf einen Fehler des Arbeitgebers bei der Sozialauswahl berufen, der zur vergleichbaren Arbeitnehmerguppe gehörte. Nach der neuen Urteilslage kann sich nur noch der Arbeitnehmer auf einen Fehler bei der Sozialauswahl berufen, der davon tatsächlich profitieren würde, also im „Ranking“ bei der Sozialauswahl auf einen sicheren Platz rutschen würde, wenn die Sozialauswahl fehlerfrei vorgenommen würde.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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