Eine ordnungsgemäße Sozialauswahl ist bei der betriebsbedingten Kündigung häufig der entscheidende Knackpunkt. Die richtige Sozialauswahl fängt schon bei der Frage an, wer vergleichbar ist und ob mehrere Geschäfte, Niederlassungen, Verwaltungsstellen zusammen zu betrachten sind. Die Einzelhandelsgeschäfte eines Unternehmen, dass mehrere Schuhläden in verschiedenen Städten betreibt, sind ein Betrieb, entschied das Arbeitsgericht Solingen. Bei einem Einzelhandelsunternehmen mit zentral gelenkten Verkaufsstellen stelle nicht die einzelne Verkaufsstelle einen Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes dar, sondern die Verkaufsstellen in ihrer Gesamtheit. Daher hätte die Sozialauswahl auch über alle Verkaufsstellen durchgeführt werden müssen. Aber auch die Zahl der Beschäftigten richte sich nach den Arbeitnehmern aller Verkaufsstellen, was zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes führte (§ 23 KSchG). Das Arbeitsgericht Solingen erklärte so die Kündigung der klagenden Schuhverkäuferin für unwirksam.
Quelle: Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 28.05.2008 Aktenzeichen 3 Ca 154/08, Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte