Nein, keine Bange, es gibt keine gesetzliche Neuregelung der Sozialauswahl, auch nicht seit dem Regierungswechsel. Nach wie vor sind bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 KSchG bei der zwingend vorgeschriebenen Sozialauswahl die vier Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung (Behinderung ab einem GdB von 50 % oder Gleichstellte). Welches Kriterium das bedeutsamste ist und wie die Kriterien zu gewichten sind, sagt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Auch bleibt unklar, was mit Unterhaltspflichten gemeint ist. Streitig ist auch, ob eine Doppelverdienerehe nachteilig zu berücksichtigen ist, denn er beeinflusst ja letztlich die Höhe der Unterhaltspflicht. Viele Unternehmen halten sich daher an die Punkteschemata, die das Bundesarbeitsgericht durchgewunken hat. Geändert worden ist die Sozialauswahl jedenfalls 2009 nicht. Ob das 2010 nach den Landtagswahlen in NRW anders wird – wir werden sehen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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