Bei einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 ff. BetrVG werden Interessenausgleich und Sozialplan gerne durcheinandergeschmissen. Der (nicht gegen den Willen des Arbeitgebers beeinflussbare) Interessenausgleich ist die Vereinbarung über das „Ob, Wann und Wie der Maßnahme“, der (häufig durch Spruch der Einigungsstelle erzwingbare) Sozialplan enthält dagegen Regelungen „zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile“ der Betriebsänderung (z.B. einer Betriebsstilllegung) wie Abfindungen. Der Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG, der ebenfalls gerne mit dem Sozialplan verwechselt wird, ist eine „Strafzahlung“ für die Missachtung der Pflichten des Unternehmers zur Verhandlung oder Beachtung des Interessenausgleichs.

Auch die Zuständigkeit der Arbeitnehmervertretung kann unterschiedlich ausfallen, während der Gesamtbetriebsrat für den Interessenausgleich zuständig ist, kann trotzdem der lokale Betriebsrat für den Sozialplan zuständig sein.

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