klingt kompliziert, ist aber (fast) nichts Neues. Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem Beschluss vom 16.05.2007 (BAG, Urteil vom 16.05.2007 – Aktenzeichen 8 AZR 693/06, Pressemitteilung), dass ein Arbeitnehmer sich eine erhaltene Sozialplanabfindung auf Ansprüche aus einem Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG anrechnen lassen muss. Dies gelte jedenfalls wenn der Arbeitgeber das Konsultationsverfahren nach der EU-Massenentlassungsrichtlinie durchgeführt hat. Bisher schon galt, dass im Zweifel eine Anrechnung erfolgt (so schon BAG vom 20.11.2001 – Aktenzeichen 1 AZR 97/01), was im übrigen die meisten Sozialpläne auch vorsehen. Neu an der Entscheidung des BAG vom 16.05.2007 könnte allenfalls sein, dass das BAG auch zu der Frage Stellung genommen hat, ob eine Anrechnung entfallen könne, wenn das Unternehmen vor Beginn der Betriebsänderung den Konsultationspflichten der EG-Massenentlassungsrichtlinie nicht genügt hat, wie der Kläger meinte. Das Bundesarbeitsgericht liess diese Frage aber wie bereits 2001 offen, weil es annahm, dass das Unternehmen seinen Pflichten nach der Massenentlassungsrichtlinie ordnungsgemäss nachgekommen sei. Möglicherweise finden sich aber im Volltext des Urteils, der noch nicht vorliegt, nähere Ausführungen zu dieser Frage. Die Pressemitteilung lässt diese Fragen nach wie vor offen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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