Das Bundessozialgericht hatte sich mit einem Mitglied der Zeugen Jehovas zu befassen. Bei dieser Religionsgruppe sieht man die Gabe von Fremdblutprodukten skeptisch. Genau dies hielten die Ärzte im Klinikum Augsburg für die Durchführung einer akuten Herznotoperation jedoch für absolut zwingend. Andernfalls sahen die Ärzte keine Möglichkeit, die Operation vorzunehmen. Allerdings waren Ärzte im Krankenhaus Fulda bereit, die Operation auch ohne Bluttransfusion
vorzunehmen. Das „Krankenhaus-Verbindungskomitee der Zeugen Jehovas“ veranlasste den Krankentransport mittels Hubschrauber nach Fulda. Der Mann wurde noch in der gleichen Nacht erfolgreich operiert. Nun begehrte der Mann von seiner gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme der Hubschrauberkosten in Höhe von € 4.950,00.
Die Krankenkasse lehnte dies ab. Zu Recht, wie das BSG heute urteilte. Nach Auffassung der Richter müssen Krankenkassen als Naturalleistung auch Fahrten oder Flüge übernehmen, dies allerdings nur dann, wenn diese Transporte im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischen Gründen notwendig seien. Letzteres wäre hier nicht der Fall, weil der Kläger auch in Augsburg nach den Regeln der ärztlichen Kunst hätte operiert werden können. Einer Verlegung von Augsburg nach Fulda bedürfe es aus medizinischen Gründen nicht, sondern diese erfolge allein aus religiösen Gründen des Klägers. Die durch das Grundgesetz gewährte Glaubensfreiheit führe nicht dazu, dass die religiös motivierte Ablehnung von Bluttransfusionen einer medizinsich notwendigen Verlegung des Versicherten von einem Krankenhaus in ein anderes dem gleichzustellen sei. Dementsprechend konnte der Kläger auch keine Kostenerstattung beanspruchen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Pressemitteilung des BSG zu Az.: B 1 KR 11/07 R