In Kassel hat sich heute das Bundessozialgericht (Az.: B 5b/B KN 02/07 R u.a.) mit der Frage befasst, wie eine Tätigkeit als Zigarettenauffüller zu behandeln ist. Vor der aktuellen Raucher- Nichtraucherdiskussion und den bekannten Gefahren des Rauchens sicherlich eine mit Spannung erwartete Entscheidung. Worum gings ?
Zwei ehemalige Bergarbeiter, beide hatten die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente beantragt, waren von der zuständigen Knappschaft auf eine Tätigkeit als Verkaufsfahrer bzw. Zigarettenautomatenauffüller verwiesen worden. Dies hatten die Männer abgelehnt; folglich wurden die beantragten Renten abgelehnt.
Die Männer vertraten die Ansicht, es sei bei den bekannten Gefahren des Rauchens und der ebenfalls bekannten Suchtgefahr durch Rauchen nicht zumutbar, sich am „Handel mit der Droge Nikotin“ zu beteiligen. Einer der Männer zumindest soll früher starker Raucher gewesen sein.
Nein, diese Argumente greifen nicht, erklärten die Richter unmißverständlich. Rauchen und Trinken alkoholischer Getränke sei noch erlaubt. Jedem stehe es frei, von diesen Angeboten Gebrauch zu machen. Und da die Leistungen der Rente von einer Gemeinschaft erbracht würden, müssten die persönlichen Interessen der Bezieher hier hinter den Interessen der Gemeinschaft zurückstehen.
Die Entscheidung begrüße ich. Andernfalls könnte man die persönliche Unzumutbarkeit beliebig fortsetzen, keine zumutbare Mitarbeit am Vertrieb von Dickmachern für Kinder, wie Zucker und Fritten, keine Mitarbeit beim Bungee-jumping oder dem Vertrieb schneller Fahrzeuge und überhaupt keine Mitarbeit bei allen Dingen, die schaden und ärgern können. Da bliebe ja ein weites Feld der Phantasie übrig.
Allerdings hatte das BSG vor 2o Jahren noch einem Maschinenschlosser Recht gegeben, der sich geweigert hatte, als anerkannter Kriegsdienstverweigerer Schiffe der Marine zu warten. Damals war die Sozialkassen aber noch voller und es ging um eine Sperrzeit beim Arbeitsamt; nicht um eine Berufsunfähigkeitsrente.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: justiz-nrw / dpa