In der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Weg von und zur Arbeit versichert. Aber eben nur der Weg, keine Umwege. Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass private Veranlassungen nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Das LSG Hessen (Az.: L 3 U 195/07) hatte sich mit einem Fall zu befassen, indem die Klägerin am frühen Morgen auf dem Weg zur Arbeit verunglückte. Sie war nicht direkt zur Arbeit gefahren, sondern hatte den Weg zunächst in Gegenrichtung eingeschlagen, um eine bereits geöffnete Tankstelle

erreichen zu können. Die Versicherung wollte nicht zahlen; die Landesrichter bestätigten diese Auffassung. Zwar sei nicht der kürzeste Weg zwingend und es seien kurze Umwege etwa bei schlechter Wegstrecke oder hohem Verkehrsauskommen erlaubt. Dies gelte jedoch nicht bei Umwegen zur Tankstelle. Tanken gehöre zum nicht versicherten privaten Bereich. Anderes könne nur gelten, wenn das Tanken zum Erreichen des Ziels unvorhergesehen notwendig sei. Dies war nach Auffassung der Richter vorliegend nicht der Fall, weil die Arbeitsstätte nur 18 km vom Wohnort der Klägerin entfernt war.

Hoffentlich hat die Frau für solche Fälle eine private Unfallvorsorge.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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