Das Landessozialgericht in Koblenz (L 2 RI 340/04) hat entschieden, dass auch die Tätigkeit osteuropäischer Erntehelfer der Sozialversicherungspflicht unterliegen kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn
es sich um eine berufsmäßige Tätigkeit handele. Und eine solche läge immer vor, wenn die Betroffenen den Lebensunterhalt überwiegend aus dieser Tätigkeit bestreiten würden. Im Hinblick auf das noch (Anm. vom Verfasser) niedrige Lohnniveau in Osteuropa sei davon nach Auffassung des Gerichts auszugehen.
Vorliegend hatten Erntehelfer aus Osteuropa vorübergehend für einen Bauern in Rheinland – Pfalz gearbeitet. Der Landwirt nahm an, er handele sich um geringfügige Beschäftigung und weigerte sich, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Er irrte; d ie Erntehelfer hatten etwa € 2.600,00 brutto verdient. Nach Auffassung der Koblenzer Richter könne da nicht mehr von einer unbedeutenden Tätigkeit ausgegangen werden; vielmehr sind Sozialabgaben geschuldet.
Damit ist der 2. Senat der Auffassung des 1. Senats gefolgt, der bereits im Frühjahr entsprechend entschieden hatte.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: swr.de