Wie der Kölner Stadtanzeiger soeben mitteilt, soll das Sozialgericht Köln dies in einem Urteil sogar ausdrücklich festgestellt haben. Bohlen bekommt es also sogar schriftlich bestätigt. Es ging um die Auftritte von Bohlen in der RTL Castingshow „Deutschland sucht den Superstar“ RTL soll in den Verträgen von den Mitgliedern der Jury „eigenschöpferische und höchstpersönliche Leistungen vereinbart haben.
Die Künstersozialkasse folgerte daraus die Abgabepflicht. RTL sah das anders und klagte. Dem Sozialgericht Köln (Az.: S 23 KR 3/07) soll im Rahmen der Beweisaufnahme 6 Stunden Filmmaterial vorgelegt worden sein. Danach war die Kammer überzeugt, dass die Jury ihren vertraglichen Verpflichtungen auch nachgekommen ist. Denn deren Arbeit zeige genau die „eigenschöpferischen und höchstpersönlichen Leistungen“ wegen derer sie auch verpflichtet worden war.
Sollte das Urteil rechtkräftig werden, würde die Künstlersozialkasse also auch an DSDS verdienen und Beiträge würden fließen.
Über Kunst und Geschmack kann und sollte man wohl nicht streiten.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht