So sieht es jedenfalls das OLG Hamm (6 U 179/96, im Anschluss an OLG Nürnberg, 2 U 816/90), denn anders als bei den klassischen Kampfsportarten sind beim Golfspiel leichte Regelverletzungen infolge typischer sportlicher Härte nicht hinzunehmen. Vielmehr darf jeder Spieler auf die volle Regeleinhaltung vertrauen und hat im Gegenzug für eigene Regelverletzungen einzustehen. Gerade bei abirrenden Golfbällen begründet der golftypische Warnruf „FORE“ keinerlei Haftungsausschluss. Bei Missachtung des Warnrufs kann den Verletzten allerdings ein Mitverschulden treffen, da nach Auffassung des Gerichts gerade bei Golfturnieren auch die nachfolgenden Spielergruppen ständig im Auge zu behalten sind. In diesem Zusammenhang erklärt sich allerdings auch, warum jeder Golfspieler über den DGV zwangsversichert wird …
Das Urteil kann beim Anblick einiger Schwungversuche und Golfmode Erscheinungen wohl nur für rein physisch bedingte Körperverletzungen gelten …
Auch im Herkunftsland des Golfsports ist seit langem anerkannt, das ein kräftiges „FORE“ lediglich der präventiven Gefahrabwendung dient. So hat der Court of Appeal in London die Spielfertigkeiten der golfenden Gesellschaft begutachtet und erwartet etwa beim Spiel aus dem „Rough“ eine höhere Sorgfaltspflicht. Im Weg stehende Bäume, von denen die Bälle gefährlich abprallen können, begründen auch auf der Insel keine Ausnahme von der Schadensersatzpflicht.
Entsprechend hohe Fertigkeiten scheint nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs in Stockholm auch die schwedische Golfbevölkerung vorzuweisen. Immerhin wird dem schwedischen Golfer zugetraut, dass er neben dem Golfplatz parkende Fahrzeuge bei der Wahl seiner Spielrichtung berücksichtigen kann. Unterlässt er dies, hat er selbst die Schäden an zu Unrecht abgestellten Fahrzeugen zu tragen.
Daniel Breuer
stud.jur.
Golfclub Mergelhof