Das Amtsgericht Brühl (Az.: 21 C 612/05) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob im Falle der Vereinbarung der Rechnungsübermittlung per Email ein einseitiger Wechsel des Rechnungsstellers auf die herkömmliche Papierrechnung möglich ist.

Das Gericht hat dies vorliegend verneint und den Rechnungsteller auf Erteilung der Rechnungen mit elektronischer Signatur verurteilt.

Die Beklagte hatte sich in ihren AGB’s den ausschließlichen Versand der Rechnungen auf elektronischem Wege und für den Fall der Übersendung per Briefpost eine Gebühr von EUR 7,50 vorbehalten.

Die Klausel lautete:

„Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg per E-Mail. Sollte der Kunde eine Rechnung per Briefpost benötigen, wird dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 7,50 je Rechnung fällig.

Nun sieht § 14 UStG vor, dass elektronische übermittelte Rechnungen den Maßgaben des Signaturgesetzes entsprechen müssen, weil andernfalls der Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG nicht möglich ist.

Dieses Erfordernis hat die Beklagte unstreitig nicht erfüllt. Stattdessen übersandt sie die Rechnungen auf dem Briefweg ohne aber die in den AGB’s formulierten Gebühren zu erheben.

Die Klägerin bestand indes auf der Übermittlung auf dem elektronischen Wege und zwar mit der erforderlichen Signatur. Hierzu führte sie auch aus, dass sie ihre Buchhaltung weitgehend elektronisch abwickele und die Papierbearbeitung zu Mehrkosten führe.

Diese Verpflichtung sah die Beklagte nicht und berief sich auf ein Wahlrecht, dass sich aus ihren AGB’s ergäbe.

Zu Unrecht. Denn das Amtsgericht Brühl folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte die Beklagte, zur Übermittlung der Rechnungen mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Signatur nicht gesondert vereinbart werden muss. Vielmehr müssen die Rechnungen den Vorgaben des UStG entsprechen. Den entsprechenden Anspruch leitete das Gericht aus der Verkehrssitte, Treu und Glauben sowie dem Rechtsgedanken des § 241 Abs. 2 BGB her.

Hier hatte sich die Beklagte ein Wahlrecht auf den Wechsel zu Papierrechnungen selbst durch ihre AGB’s abgeschnitten. Denn sie hatte sich durch die Formulierung ihres einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes begeben.

Allerdings sah das Amtsgericht selbst bei einem vorhandenen Wahlrecht bzw. Leistungsbestimmungrecht zum Wechsel auf die Papierrechnung durch den Verwender einen Verstoß gegen Treu und Glauben, weil die Mehrkosten hier beim Rechnungsempfänger zu Kosten führten, die den Vorsteuerabzug sinnlos machen würden.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: www.elektronische-steuerprüfung.de

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