Eigentlich wirtschaftlich überzeugend: Die Eltern von sechs Kinder meinten, von der Erhöhung der Mehrwertsteuer mehr belastet zu sein als Kinderlose. Die Eltern sahen darin das Prinzip der Steuergerechtigkeit verletzt. In letzter Instanz hatte über die Frage der Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden.

Das Gericht nahm die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an. Das Gericht ist der Auffassung, dass bei der Einkommenssteuer eine Berücksichtigung der jeweiligen familiären Verhältnisse möglich und wohl auch erforderlich sei. Bei indirekten Steuern sieht das Gericht hierzu keine Möglichkeit. Soweit Familien tatsächlich stärker belastet würden, wäre die Kompensation also im Rahmen der Einkommenssteuer vorzunehmen.

Im übrigen, so dass Gericht, schließt die europäische Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie es aus, dass der nationale Gesetzgeber zu Kindererziehungszwecken benötigte Güter von der Mehrwertsteuer freizustelle oder sie mit einem niedrigeren Mehrwertsteuersatz belaste.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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