überall die gleiche Frage. Und auch heute wurde ich wieder auf dem Brühler Weihnachtsmarkt gefragt, „zum mitnehmen oder hieressen“, als ich meinen Reibekuchen bestellte. An sich eine gute Frage des Services. Schließlich möchte der Verkäufer wissen, ob er einpacken muß oder direkt auf die Hand geben darf; wobei letzteres dem Charakter eines Reibekuchen weniger entspricht. Oder steckt hinter dieser Frage die Tiefe des deutschen Steuerrechts?

Ja. Denn je nachdem, was der Kunde antwortet, fällt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % oder der übliche von 19% an. Maßgeblich für das Finanzamt ist, ob die Lebensmittel für den Verzehr zuhause abgegeben werden oder der der Restaurationscharakter überwiegt. Dann werden bekanntlich 19 % fällig. Das ist die Abgrenzung im Einzelfall schon mal schwierig, was zahlreiche Urteile (s. BFH V R 58/04) beweisen.

Die Leitsätze der genannten Entscheidung lauten:

1. Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt als Dienstleistung dem Regelsteuersatz, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe überwiegt; dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen „zum Mitnehmen“ eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ermäßigt zu besteuernde Lieferung .

2. Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind .

Im entschiedenen Fall nahmen zahlreiche Kunden an Stehtischen eines benachbarten Getränkestandes Platz um dort ihre Würstchen und Fritten zu genießen. Darin erkannte das Gericht eine Vorrichtung zum sofortigen Verzehr und mithin die Mehrwertsteuer in Höhe von damals 16 %.

2008 soll die Teilung in Umsätze in begünstige und regelmäßig Besteuerte möglich sein. Jeder Wurstbudenbesitzer, Bäcker und dergleichen wird dann gut beraten sein, die Umsätze auch kassentechnisch gut zu unterscheiden. Schließlich ist die Mehrwertsteuer im Preis enthalten. Und bei der durchschnittlichen Currywurst zu € 3,50 macht es einen Unterschied ob € 0,23 oder € 0,56 beim Finanzamt bleiben. Aber letztlich wird es der Endverbraucher zahlen; nämlich dann wenn die höherer Mehrwertsteuer einfach in den Endpreis mit ein kalkuliert wird.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.