Ein 51-jähriger Kölner hatte kurz vor Weihnachten 2007 die Massagedüse eines Spaßbades zur sexuellen Stimulierung benutzt. Das zog ein Ermittlungsverfahren und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von € 300,00 nach sich. Der bisher unbescholtene Mann meinte kleinlaut, er habe gedacht, das sieht ja keiner. Da hat er sich geirrt.

Der Richter begründete das Urteil damit, dass so etwas im öffentlichen Raum nicht gehe. Die Verurteilung erfolgte gemäß § 183 a StGB, Erregung öffentlichen Ärgernisses.

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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