Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 25 K 2703/07 u.a.) hatte sich mit Zweitwohnungssteuerforderungen der Stadt Wuppertal an Studenten zu befassen. In allen Fällen hatten die Studenten sich in Wuppertal sog. Studentenbuden angemietet. Bei ihren Eltern war jedoch die Erstwohnung, regelmäßig, im alten Kinderzimmer gemeldet geblieben. Keine Zweitwohnungssteuer erkannte am 19.11.2007 das
Verwaltungsgericht Düsseldorf. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass nur dann von einer Zweitwohnung gesprochen werden kann, wenn auch eine Erstwohnung vorläge. Dies sei aber bei auswärtig Studierenden denen im Elternhaus nur das ehemalige Kinderzimmer zur Verfügung stehe, nicht der Fall. Damit wären die Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2 a GG für die Erhebung einer Aufwandssteuer nicht erfüllt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Sprungrevision zugelassen.
Da ich selbst ein entsprechendes Verfahren für eine Studentin vor dem Verwaltungsgericht Köln führe, bin ich sehr gespannt auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Presseerklärung des Gerichts