Das Landesarbeitsgericht Köln hat heute den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2008 bestätigt, nach dem die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) nicht tariffähig ist. Tariffähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Vertragspartei eines Tarifvertrages zu sein. Die GNBZ kann daher nicht wirksam Tarifverträge über Mindestlöhne abschliessen.

Die GNBZ hatte im Dezember 2007 mit Arbeitgebervereinigungen der privaten Zustelldienste zwei Tarifverträge über Mindestlöhne in der Brief- und Zustellbranche abgeschlossen, die einen Mindestlohn von 7,50 € für Briefzusteller vorsahen und damit die von Ver.di mit der Arbeitgebervereinigung für den Konzern der Deutschen Post AG ausgehandelten Mindestlöhne von 9,80 € um 2,30 € unterschritten.

Das Arbeitsgericht Köln hatte seinen Beschluss unter anderem damit begründet, dass der Vorstand der GNZB überwiegend aus Führungskräften von Unternehmen der privaten Zustellbranche bestehe, die Arbeitgeberseite in erheblichem Umfang die Mitgliederwerbung übernommen und die GNZB mit finanziellen Zuwendungen unterstützt habe; die GNZB mit ca. 1300 Mitgliedern ausserdem nicht die nötige Durchsetzungsfähigkeit habe und dass die von ihr geschlossenen Tarifverträge Gefälligkeitstarifverträge seien.

Das Arbeitsgericht Köln:

„a) Der Gewerkschaft der N mangelt es bereits am Vorliegen des grundlegenden Erfordernisses der Tariffähigkeit – der ausschließlichen Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer, denn sie nimmt jedenfalls auch die Interessen der Arbeitgeberseite wahr.
(…)
b) Die Gewerkschaft der N besitzt nicht die erforderliche Gegnerunabhängigkeit.
(…)
c) Die Gewerkschaft der N besitzt auch nicht die für die Tariffähigkeit erforderliche soziale Mächtigkeit.
(…)
d) Schließlich fehlt es der Gewerkschaft der N an der notwendigen organisatorischen Leistungsfähigkeit.
(…)“.

Arbeitsgericht Köln, Beschluß vom 30.10.2008 – Aktenzeichen 14 BV 324/08.

Das Landesarbeitsgericht Köln wies heute im Ergebnis die Beschwerde der GNZB gegen diesen Beschluss zurück. Eine schriftliche Begründung des Beschlusses des LAG Köln liegt noch nicht vor.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20.05.2009 – 9 TaBV 105/08 -.

Quelle: PM Justiz NRW vom 20.5.2009

Jetzt geht der Kampf um den Mindestlohntarifvertrag Postdienste für die Briefzusteller in die letzte Runde.  Das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin hatten die Postmindestlohnverordnung beanstandet, weil diese nach dem Wortlaut des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht per Verordnung auf alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Briefdienstbranche übertragen werden dürfe, sondern nur auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht Berlin beanstandete auch, dass durch die Verordnung Tarifvereinbarungen (mit der GNBZ) außer Kraft gesetzt würden. Verdi hat das Urteil heftig kritisiert, die Bundesregierung ist gegen das Urteil in Revision gegangen und wendet die Postmindestlohnverordnung mangels Rechtskraft weiter an. Inzwischen wurde aber auch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz geändert. Darin ist jetzt festgelegt, dass Mindestlohn-Tarifverträge durch Verordnung auf alle unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallende Arbeitnehmer und Arbeitgeber Anwendung finden.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.