Das Arbeitsgericht Mainz hat nach dem Arbeitsgericht Düsseldorf vom Vortrag mit drei einstweiligen Verfügungen vom 10.07.2007 die Warnstreiks der Lokführervereinigung GdL erst einmal gestoppt. Die wichtigste der drei Entscheidungen – in Sachen DB Regio zum Aktenzeichen 4 Ga 17/07 ergangen – nachstehend:

Tenor:

Der Antragsgegnerin wird es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Arbeitsgericht Mainz – 4 Ca 2476/06 -, längstens für die Dauer der Laufzeit des Tarifvertrages zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns, des Tarifvertrages zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen, des Tarifvertrages zum Job-Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns sowie des Tarifvertrages über eine Erfolgsbeteiligung für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns untersagt, ihre Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer/innen der Antragstellerin zu 1) zu Streiks aufzurufen und/oder Streiks in den Betrieben der Antragstellerin zu 1) durchzuführen, um den Abschluss eines Tarifvertrages für das Fahrpersonal im Schienenverkehr (FPTV) mit dem sich aus der Anlage Ast 2 in Verbindung mit der Anlage 12 ergebenden Inhalt durchzusetzen.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorsitzenden ihres Hauptvorstandes, angedroht.

Die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung wird auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen gestattet.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe:

Für den Antrag der Antragstellerin zu 1) ist ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht worden.

Der von der Antragsgegnerin beabsichtigte Streik zur Erzwingung des im Antrag näher bezeichneten Tarifvertrages verstößt nach den glaubhaft gemachten Angaben der Antragstellerin zu 1) gegen die Friedenspflicht, nachdem mit ihm auch Regelungen erzwungen werden sollen, die in Tarifverträgen enthalten sind, die die Antragsgegnerin nicht gekündigt hat.

Es handelt sich um die im Tenor angeführten Tarifverträge, für deren Laufzeit die einstweilige Verfügung längstens zu begrenzen war (vgl nur Hessisches Landesarbeitsgericht 02.05.2005 – 9 Sa Ga 636/03 -NZA 2003, 679, 681).

Auch dem Antrag des Antragstellers zu 2) war mit den aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen stattzugeben.

Anders als das Hessische Landesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung geht die Kammer im Anschluss an Rieble BB 2003, 1227 davon aus, dass auch einem Arbeitgeberverband, mit dem der Abschluss eines Tarifvertrages angestrebt wird, ein Unterlassungsanspruch bei Verletzung der Friedenspflicht zusteht.

Richterin am Arbeitsgericht
Vorsitzende der 4. Kammer

Anmerkung: Im Hauptsacheverfahren wird – neben der Frage der Friedenspflicht – wohl auch um den Grundsatz der Tarifeinheit gestritten werden, also ob die Lokführergewerkschaft überhaupt neben der transnet einen eigenen Spartentarifvertrag erstreiken darf.

Hier findet man gute HIntergrundmaterialien:

Einen gut dargestellten Foliensatz zu Tarifpluralität und Tarifeinheit von Dr. Stefan Greiner von der Uni Köln

Eine Information des Otto-Schmidt-Verlages über einen im März 2007 geplatzen Termin am Bundesarbeitsgericht, der Klarheit hätte bringen können

Das Gutachten von Prof. Bayreuther zur Tariffähigkeit des Marburger Bundes

Die Entscheidung des LAG Köln vom 12.12.2005 – Aktenzeichen 2 Ta 457/05, mit dem dieses dem Marburger Bund Warnstreiks untersagte

Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 02.05.2003 – 9 Sa GA 637/03, mit dem dieses im Tarifkonflikt 2003 bereits der GdL zum Teil Warnstreiks erlaubte und der GdL grundsätzlich ein Streikrecht zugestand (Paralellentscheidung zu der im Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz zitierten Entscheidung 9 Sa Ga 636/03)

und schliesslich die UFO-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ( 14.12.2004 – Aktenzeichen 1 ABR 51/03, Volltext via AuS-Portal der Uni Köln)

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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