jedenfalls ist der anberaumte Termin auf unbestimmte Zeit vertagt worden, teilte das Arbeitsgericht Frankfurt mit (18 Ca 8787/07, Klage vom 10.07.oauf Ersatz von 5 Mio. Euro). Das geht nicht gegen den Willen der Parteien, sondern nur auf Antrag beider Parteien. Man darf daher annehmen, dass die Schadensersatzklage mit der Einigung von der Bahn nicht mehr weiterverfolgt wird, ein übliches, wenngleich nicht zwingendes Verfahren.

Nur in einer kleinen Stadt im Rheinland meinte man einmal, mit diesem traditionellen Prinzip brechen zu müssen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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