Schlappe für Ver.di und die Beschäftigten bei den Briefzustelldiensten: Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28.01.2010 entschieden, dass die am 1.1.2008 in Kraft gesetzte Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen (Postmindestlohnverordnung) die klagenden Arbeitgeber aus formalen Gründen in ihren Rechten verletzt. Mit der Postmindestlohnverordnung waren Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen nach Maßgabe eines Tarifvertrages für allgemeinverbindlich erklärt worden, den der Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft „ver.di“ im November 2007 geschlossen haben.

Vorangegangen war die Gründung eines konkurrierenden Arbeitgeberverbandes, des Arbeitgeberverband Neue Brief- und Zustelldienste e.V. Dessen Präsident ist zur Zeit der frühere Arbeitsminister Florian Gerster. Daneben wurde die umstrittene Gewerkschaft der neuen Brief- und Zustelldienste gegründet.

Die klagenden Arbeitgeber sind Mitglied in diesem im September 2007 gegründeten Arbeitgeberverband. Dieser und der klagende Arbeitgeberverband haben jeweils im Dezember 2007 mit der beigeladenen Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste einen Tarifvertrag für das Gebiet der Bundesrepublik abgeschlossen. Der darin vereinbarte Bruttomindestlohn liegt unter den in der streitigen Verordnung bestimmten – letztlich aus dem Tarifvertrag mit dem AGV Postdienste e.V. stammenden – Beträgen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage der Kläger stattgegeben. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberverwaltungsgericht in Berlin hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hielt die Klagen der Arbeitgeber für unzulässig. Im Übrigen hat es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben, soweit es die Klagen der Arbeitgeber als unzulässig abgewiesen hat, und im Übrigen die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Damit hatten die Kläger mit ihrem Feststellungsbegehren insgesamt Erfolg. Die Klagen seien auch begründet. Die Postmindestlohnverordnung verletze die Rechte der Kläger, weil die Beklagte bei deren Erlass das gesetzlich in § 1 Abs. 3a Satz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz a.F. vorgeschriebene Beteiligungsverfahren nicht eingehalten habe. Danach hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor Erlass der Rechtsverordnung den in deren Geltungsbereich fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Dies sei nicht in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Maße geschehen. Damit seien die Beteiligungsrechte der Kläger verletzt worden.

BVerwG 8 C 19.09 – Urteil vom 28. Januar 2010

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.