Eine Gewerkschaft darf – ohne Genehmigung -keine 3000 E-Mails auf dienstliche E-Mailadressen eines Unternehmens versenden, um die dort beschäftigten Arbeitnehmer zu informieren, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt (ArbG Frankfurt, Urteil vom 26.04.2007 – Aktenzeichen 11 GA 60/07). Die Entscheidung erging allerdings in einem Eilverfahren und nur vorläufig, so dass noch eine anderslautende Hauptsacheentscheidung ergehen kann. Die Gewerkschaft hatte per E-Mail die Arbeitnehmer eines IT-Unternehmens über geplante Umstrukturierungsmaßnahmen informiert und angekündigt, dass sie die Arbeitnehmer über die weiteren Entwicklungen per Mail auf dem Laufenden halten wolle. Im Unternehmen ist die Nutzung des E-Mailaccounts nach einer mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarung nur zu dienstlichen Zwecken gestattet.

Bezüglich der E-Mail-Nutzung für gewerkschaftliche Werbung lag bisher lediglich eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 01.12.2000 Aktenzeichen 6 Sa 562/99, in AUR 2001, 71, vor, wonach einem betriebsangehörigen Gewerkschaftsmitglied erlaubt ist, von seinem häuslichen Privat-PC aus an seine Arbeitskollegen E-Mails mit gewerkschaftlichem Inhalt zu senden. Nach Ansicht des Arbeitsgericht Brandenburg (ArbG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2004 – Aktenzeichen 3 Ca 1231/04) darf ein gewerkschaftlicher Vertrauensmann grundsätzlich zum Zwecke der gewerkschaftlichen Werbung für die Aufsichtsratswahl E-Mails an die Arbeitnehmer im unternehmenseigenen Intranet versenden.

Letztliche Klarheit dürfte daher nur eine Entscheidung der Berufungsinstanz oder des Bundesarbeitsgerichts bringen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.