GNBZ Homepageso das Bundesministerium für Arbeit in seiner Stellungnahmen zum Beschluß des Verwaltungsgericht Berlin vom 7.3.2008 (wir berichteten).
Die Pressemitteilung des BMAS im Wortlaut:

Zu dem heutigen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin über die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Branche Briefdienstleistungen erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Die Bundesregierung hat eine klare und fundierte Rechtsauffassung zur Rechtmäßigkeit der Mindestlohn-Verordnung Briefdienstleistungen.

Bundesregierung und Bundestag hatten im vergangenen Jahr entschieden, die vollständige Öffnung des Briefmarktes mit einem Mindestlohn zu flankieren. Daher hat sich der Gesetzgeber zum Schutz der Beschäftigten in der Branche für einen Mindestlohn ausgesprochen und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz erweitert.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält die Entscheidung für falsch und hat bereits Berufung eingelegt. Die Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ab.

Die Mindestlohn-Verordnung bleibt weiterhin in Kraft. Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßige Briefsendungen befördern, sind weiterhin verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Mindestlohn von 9,80 € (West) bzw. 9,00 € (Ost) für Briefzusteller und 8,40 € (West) bzw. 8,00 € (Ost) für sonstige Tätigkeiten zu zahlen.

Entscheidend wird u.a. sein, ob der Tarifvertrag zwischen BKEP und GNBZ wirksam ist, also ob die GNBZ tariffähig ist. BdKEP schloß am 12.12.2007 mit der GNBZ einen Mindestlohntarifvertrag. Das BMAS zweifelt an der Tariffähigkeit dieser Vereinigung, die nach eigenen Angaben 1300 Mitglieder hat.

Um tariffähig zu sein, muss eine Arbeitnehmervereinigung über eine gewisse Durchsetzungskraft verfügen, die erwarten lässt, dass sie als Tarifpartner vom sozialen Gegenspieler wahr- und ernstgenommen wird. Danach muss eine Arbeitnehmervereinigung sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehört einmal die Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, zum anderen eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation (so BAG, Beschluß vom 28.03.2006 – Aktenzeichen 1 ABR 58/04). In diesem Beschluß hatte das BAG die CGM (> 50.000 Mitglieder, > 40 Mitarbeiter, davon > 10 Gewerkschaftssekretäre) als entsprechend „mächtig“ angesehen.

Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung um den Postmindestlohn wird es auch um die Tariffähigkeit der Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ). Die Homepage sieht noch nicht so professionell aus. Dort fand sich zufällig beim Schreiben dieses Blogbeitrags die Fehlermeldung: „Warning: fread() [function.fread]: Length parameter must be greater than 0. in /home5/www/slobby/gnbz/txtcounter.php on line 201“

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