In immer mehr Branchen und Betrieben greift die sogenannten Sanierungs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag um sich. Sein Kennzeichen: Die Unternehmen versprechen Investitionen, die Mitarbeiter erbringen einen Beitrag, verzichten auf Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Bezahlung von Mehrarbeit, erhalten dafür einen tariflichen Kündigungsschutz während der Laufzeit. Betriebsbedingte Kündigungen werden als Gegenleistung des Unternehmens ausgeschlossen, meist auch Outsourcing und Betriebsänderungen. Manche Unternehmen vereinbaren allerdings bereits den dritten Sanierungs- und Beschäftigungstarifvertrag und entlassen trotzdem Mitarbeiter. Das gehtz.B. indem der nächste Sanierungstarifvertrag oder Beschäftigungssicherungstarifvertrag den nächsten vor Ablauf ablöst oder den Betriebsänderungen zugestimmt wird. Nach der Rechtsprechung darf auch in bestehende Rechte eingegriffen werden, auch in tariflichen Kündigungsschutz. Vor allem durch solche wiederholten Prozeduren machen sich die Tarifvertragsparteien unglaubwürdig. Jedesmal steht am Ende der Einigung das bereits mehrfach gebrochene Versprechen, die Arbeitnehmer erhielten einen sicheren Arbeitsplatz für ihren Verzicht auf tarifliche Leistungen. Wer dann noch an die Beschäftigungsicherung im dritten oder vierten Sanierungs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag glaubt, muß schon ein Berufsoptimist sein.
Ob die betriebsbedingte Kündigung allerdings mit Erlaubnis der Tarifparteien durch ablösende Vereinbarung zulässig ist, wenn die Mitarbeiter über Jahre „Opfer“, also ihren Beitrag zur Beschäftigungssicherung erbracht haben, der Arbeitgeber seinerseits aber was den Kündigungsausschluß angeht, aber eben nicht, wird sich zeigen. Wir lassen das gerade von den Arbeitsgerichten klären.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte