Die vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hält die Erstreckung des Mindestlohns auf die gesamte Branche Briefdienstleistungen durch die sogenannte Postmindestlohnverordnung für rechtswidrig. Mit Beschluß vom 7.3.2008 hat das Gericht auf die Klage von Unternehmen der PIN- bzw. TNT-Gruppe sowie des Bundesverbands der Kurier-Express-Post-Dienste e. V. (BdKEP), einem Arbeitgeberverband von Konkurrenten der Deutschen Post AG, die entsprechende Verordnung des BMAS für unwirksam erklärt.

Die Verordnung beruht auf der Ermächtigung in § 1 Absatz 3a i.V.m. §1 Absatz 1 Satz 4 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Dort heisst es:

(3a) Der BMAS ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Normen eines Tarifvertrages auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erstrecken.

Die Briefdienste sind in Satz 4 ausdrücklich als Branche genannt, in der nach Absatz 3a  verfahren werden kann. Die Klage richtete sich aber dagegen, dass das BMAS mit seiner Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 28. Dezember 2007 (BAnz. vom 29. Dezember 2007, Nr. 242 Seite 8410) den Tarifvertrag auch auf „tarifgebundene“ Arbeitnehmer und Arbeitgeber erstreckt habe.

Die vierte Kammer des VG Berlin hatte noch vor einem Monat (VG Berlin, Beschluß vom 11.02.2008 Aktenzeichen VG 4 A 15.08) den Antrag des BdKEP – Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen, allerdings nur aus formalen Gründen (wegen der mangelnder Antragsbefugnis).
Das Verwaltungsgericht hat nun den Weg für eine schnelle Entscheidung freigemacht. Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung hat das Verwaltungsgericht nicht nur die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, sondern auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin vom 7.3.2008 – Aktenzeichen VG 4 A 439.07

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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