Teilzeit dient der Vereinbarkeit von Beruf und Familie in besonderem Maße und deshalb war ich einigermassen überrascht, als mir der erste Betriebsrat (einer Bank) eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit vorlegte, deren auf den zweiten Blick erkennbares Ziel klar die Eingrenzung von Teilzeitjobs war. Grund war, dass der Betriebsrat von der eigenen Belegschaft aufgefordert worden war, eine entsprechende Regulierung vorzunehmen. Klar ist, wenn viele zwischen 9 und 13 Uhr arbeiten wollen, müssen die anderen von 13 bis 17 Uhr arbeiten. Und da diejenigen die zwischen 9 und 13 Uhr arbeiten, auch nachmittags ihre Bankgeschäfte erledigen, wird klar, dass das irgendwie nicht immer funktionieren kann. Deshalb können die Tarifvertragsparteien sog. „Überforderungsquoten“ festlegen. Die Festlegung einer sog. Überforderungsquote ist nach § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG jedoch den Tarifvertragsparteien – und nicht den Betriebsparteien – vorbehalten.  Ob einem Teilzeitwunsch eines Beschäftigten eine freiwillige, d.h. nicht auf gleicher Augenhöhe zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber aushandelbare Betriebsvereinbarung entgegengehalten werden kann, ist eine spannende rechtliche Frage, die ich persönlich mit guten Gründen verneinen würde. Inzwischen gibt es auch mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die die Rechtslage aber ebenfalls nicht erhellen. Das Bundesarbeitsgericht hat (zuletzt BAG vom 24.06.2008 – 9 AZR 313/07, Volltext) vielmehr offen gelassen, ob eine solche Betriebsvereinbarung gegenüber dem Teilzeitanspruch beachtlich wäre.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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