oder der Deal im Arbeitsrecht. Manchmal kann man nur auf Umwegen das Ziel des Mandanten erreichen. Gestern suchte mich ein Mandant auf, der seit vier Jahren einen erkrankten Kollegen auf einer höher bewerteten Stelle vertreten hatte – ohne die üblicherweise dafür gezahlte persönliche Zulage nach § 14 TVÖD erhalten zu haben. Diese Zulage kann man allerdings auch nicht allein deswegen verlangen, weil die Stelle bisher höher bewertet war. Erforderlich ist, dass die Tätigkeit auch tatsächlich höherwertig ist. Schwierig darzulegen, ausserdem könnten die meisten Monate wegen der Verfallfrist des § 37 TVÖD nicht mehr geltend gemacht werden. Nebenbei erwähnte mein Mandant, dass die Stelle wieder ausgeschrieben sei, aber nur für Beamte. Na, da lässt sich doch was machen. Denn ein Funktionsvorbehalt für eine bestimmte Beschäftigtengruppe kann gegen die Bestenauslese nach Art. 33 GG verstossen und ist nur ausnahmsweise zulässig. Und bisher wurde die Arbeit jedenfalls von einem Tarifangestellten – meinem Mandanten nämlich – erledigt. Ich habe ihm daher geraten, sich auf die nur für Beamte ausgeschriebene Stelle zu bewerben.

Immerhin hat er den „Bewährungsvorteil“. Da sehe ich doch am Horizont schon, wie sich ein „Deal“ im Arbeitsrecht ankündigt …

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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