Diese Frage musste sich das Amtsgericht München (Az.: 121 C 26450/06) im Zusammenhang mit einer ausgelaufenen Autobatterie stellen. Ein Autofahrer hatte die Autobatterie in einem Baumarkt erstanden. Seitlich an der Batterie befanden sich Entgasungsöffnungen um ein Platzen aufgrund von Überdruck zu vermeiden. Auf der Batterie selbst fanden sich verschiedene Warnbildchen;

eines davon warnte vor Verätzungen. Ferner wurde auf das Lesen der Bedienungsanleitung hingewiesen. Dies tat der Käufer aber nicht.

Beim Transport fiel die Batterie um und es trat Batteriesäure aus den Entgasungsöffnungen aus. Diese beschädigte das Fahrzeug des Käufers; ferner zog sich dieser Verätzungen an der Hand zu.

Der Käufer begehrte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Zu Unrecht, stellte das Gericht fest. Der Kläger war auf die Gefahren hingewiesen worden. Zudem enthielt die Bedienungsanleitung ebenfalls den Hinweis darauf, dass die Batterie zur Meidung des Ausflusses von Batteriesäure aufrecht und standsicher zu transportieren sei.

Das Gericht vertrat die Auffassung, der Käufer sei auf das Lesen der Bedienungsanleitung die Gefahr von Verätzungen hingewiesen worden. Daher habe der Verkäufer seiner Aufklärungspflicht genügt. Dass der Kläger es vorgezogen habe, die Bedienungsanleitung nicht zu lesen, sei nicht dem Verkäufer, sondern allein ihm anzulasten. Denn der Umstand, dass der Käufer die Bedienungsanleitung bereits vor dem Transport zu lesen habe, ergebe sich schon aus der Warnung vor der Verätzungsgefahr.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Marktplatz-recht.de/jurion.de

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