Kinder unter 10 Jahren sind im fließenden Verkehr gemäß § 828 Abs. 2 BGB besonders priviligiert. Autofahrer haben dann oft nur das Nachsehen. Dies hat kürzlich wieder der BGH (VI ZR 42/07) entschieden. Ein Achtjähriger hatte sein Fahrrad auf dem Gehweg geschoben. Angespornt von seinen Freunden ließ er das Rad allein weiterrollen. Der Lenker dreht, das Rad rollte auf die Straße und kollidierte mit einem vorbeifahrenden PKW. Der Sachschaden war happig: € 1.500,00 nebst den Kosten für den Sachverständigen.

Vor dem BGH fand der Mann sein Recht allerdings nicht. Die Richter vertraten die Ansicht, dass der Junge die Gefahr, die von einem rollenden Rad ausgehe, altersbedingt noch nicht erkennen konnte.

Hätte das Auto aber geparkt, wäre unter Umständen anders zu entscheiden gewesen. Denn die Priviligierung der Kinder bis zum zehnten Lebensjahr greift nur im fließenden Verkehr. Bei parkenden Autos haftet das Kind schon ab Vollendung des siebten Lebensjahres.

Grundsätzlich kommt aber auch immer die Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern in Betracht.

Einen weiteren Bericht von blog.juracity.de zum Thema Haftung von Kindern und Aufsichtspflichtverletztung finden Sie hier.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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