Nicht immer führt übermäßiger Alkoholgenuss zum Entzug der Fahrerlaubnis. Das OVG Rheinland – Pfalz (Az.: 10 A 10062/o7.OVG) hat entschieden, dass die Trunkenheit einen Bezug zum Straßenverkehr haben oder eine Trunksucht vorliegen muss.
Der Kläger, ein Gastwirt, soll seine Schwiegertochter in seiner Wohnung grundlos ins Gesicht geschlagen haben. Die Polizei wurde gerufen und stellte einen Alkoholwert von 3,00 Promille fest. Nach einer MPU entzog die Verkehrsbehörde dem Mann die Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Klage des Gastwirtes ab.Das OVG hat diese Entscheidung kassiert. Sie sah keinen Bezug zum Straßenverkehr und konnte auch keine Trunksucht erkennen. Eine der beiden Voraussetzungen müsse jedoch erfüllt sein. Da die Tat in der Privatwohnung begangen wurde und die MPU eine Trunksucht nicht bestätigt hatte, darf der Kläger seinen Führerschein behalten.
Aber selbst wenn der Mann den Führerschein behalten darf, könnte er sich einmal Gedanken über einen anderen „Entzug“ machen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Marktplatz-recht.de
27. Juli 2007 04:13
Die Schwiegertochter müsste sich zudem ein erhebliches Mitverschulden für den Fall zurechnen lassen, dass sie den Kläger an der Ausübung seines harmlosen alkoholischen Vergnügens hindern wollte und es hierdurch zum Streit kam.