So entschied nun das LG Coburg (23 O 126/97). Eine Autofahrerin wollte von einer vorfahrtsberechtigten Straße in eine Seitenstraße abbiegen. Allerdings setzte sie den Blinker weit vor dieser Seitenstraße. Ein wartepflichtiger Busfahrer dachte sich, die biegt vorher ab und fuhr aus seiner Seitenstraße heraus. Leider wollte die Frau aber
erst in die nächste Seitenstraße abbiegen. Es kam zum Zusammenstoß. Das Gericht sah in dem verfrühten Blinken der Frau eine Verletzung der Grundregeln des Straßenverkehrs. Der Blinker deute nach Auffassung des Gerichts immer auf die nächste Abbiegemöglichkeit hin. Die Frau hätte also erst in Höhe der Seitenstraße blinken dürfen. Allerdings hätte der Busfahrer auch nicht auch das Abbiegen vertrauen dürfen. Er habe daher eine Vorfahrtsverletzung begangen.
Im Ergebnis wogen die Verkehrsregelverletzungen dem Gericht gleich. Es kam also zu einer Haftungsquote von 50 % zu 50 %.
Wer zu früh blinkt, biegt also zu spät ab.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht