Ein 65-jähriger Rentner, der in Teneriffa lebt, muss Kindesunterhalt bezahlen. So entschied das OLG Köln (4 WF 189/07). Eine Nebentätigkeit zur Aufbesserung seiner Rentenbezüge bzw. seiner Leistungsfähigkeit muss er allerdings nicht aufnehmen. Nach Auffassung des Gerichts entspricht diese Altersgrenze einer allgemeinen sozialen Gepflogenheit, die auch im Unterhaltsrecht Geltung beanspruchen kann.

Allerdings war der Rentner auch ohne eine Nebentätigkeit leistungsfähig. Er hatte nicht dargelegt, dass das bezogene Pflegegeld tatsächlich auch für Pflegetätigkeiten Verwendung findet. Sein Vortrag und seine Beweisantritte reichten dem Gericht nicht aus.

Wer meint, zuviel Unterhalt zahlen zu müssen, kann die Zahlung übrigens nicht einfach einstellen. Vielmehr ist in diesen Fällen Abänderungsklage zu erheben.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.