Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.05.2008,
Aktenzeichen II-2 WF 62/08, >>> Pressemitteilung) in einem Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, dass einer Alleinerziehenden mit zwei Kindern, die noch zur Grundschule gehen (sechs und neun Jahre alt), eine Teilzeittätigkeit zuzumuten ist. Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsrechtreform zum 1.1.2008 ging die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass Alleinerziehende bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes im Regelfall keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab dann einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten. Der Senat hat jetzt allerdings einen Teilzeitjob mit fünf Stunden täglich als machbar angesehen.

Eva Gerz
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
www.unterhaltsratsgeber.de

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