Ist ein Unterhaltsschuldner verpflichtet, den laufenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ehegatten durch Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Vorrang vor anderen Schulden zu schaffen? Mit dieser Frage hat sich der BGH (Az.: XII ZR 23/06) befasst. Mit Urteil vom 23.02.2005 hatte der BGH diese Frage bei Kindesunterhalt bejaht. Nun entschied der BGH

anders. Anders als bei Kindern, die nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, besteht gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten keine erhöhte Erwerbspflicht. Auch gehen Ehegatten den Kindern im Rang nach. Dies ist Inhalt der Unterhaltsreform 2008.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

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