Dass der Erholungswert des Jahresurlaubs dahin ist, wenn man auf dem Rückflug fast abstürzt, liegt auf der Hand. Dass der Reiseveranstalter diesen „Schock“ unter Umständen mit der Rückerstattung des kompletten Reisepreises bezahlen muss, hat jetzt der Bundesgerichtshof (Urteil v. 15.07.2008, Az.: X ZR 93/07) entschieden.

Anlass war die Klage eines Urlaubers, der zwar mit Aufenthalt und Hotel im türkischen Antalya zufrieden gewesen war. Doch auf dem Rückflug nach Köln/Bonn sei es zu einem Beinahe-Absturz gekommen, bei dem er und seine Ehefrau Todesangst ausgestanden hätten.

Seinem Verlangen nach Rückzahlung des Reisepreises für die Flugreise gaben die Karlsruher Richter jetzt Recht. Sie führten aus, dass „bei besonderer Schwere ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen kann, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist“. Im Klartext: Ist der Reisemangel besonders schwerwiegend, muss es nicht nur bei einer teilweisen Rückerstattung bleiben.

Dass sei allerdings immer eine Sache des Einzelfalls, betonten die Richter. Und deshalb muss im konkreten Fall das Gericht der vorangegangenen Instanz klären, wie schwer der Erholungswert wirklich beeinträchtigt worden ist.

Anmerkung: Ob es zu der mancherorts befürchteten Klagewelle wegen abhanden gekommenen Erholungswerts kommen wird, sei einmal dahingestellt. Spannend dürfte in jedem Fall sein, wie die jeweils zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter den Erholungswert eines Urlaubs beurteilen und wann denn juristisch betrachtet ein Beinahe-Absturz vorgelegen hat.

Mitgeteilt v.
Thomas Hellwege
Juracity

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