war das Thema bei Center.TV am 08.12.2008 in der Sendung Rheinblick (ausserdem: Weihnachtsgeschenke im Arbeitsrecht, dazu später). Die beiden Zwillinge wollten wieder alles ganz genau von mir wissen. Schließlich ist die Auftragsflaute doch eigentlich das Risiko des Arbeitgebers. Dass es dann trotzdem Betriebsurlaub geben kann, hat das Bundesarbeitsgericht aber entschieden. Dabei müssen die Arbeitnehmer auch grundsätzlich Urlaubstage opfern. Gut haben es diejenigen, die ihren Urlaub schon am Jahresanfang genommen und genommen haben: Verbrauchter Urlaub kann für den Zwangsurlaub nicht mehr „geopfert“ werden, so dass derjenige, der seine Urlaubsanspruch schon aufgebraucht hat, bezahlt zu Hause bleiben kann, obwohl die Kollegen ihren Resturlaub einsetzen müssen. Auch genehmigter, aber noch nicht angetretener Urlaub ist unwiderruflich, muss also auch nicht abgesagt werden, damit am Jahresende noch Urlaubstage für den Betriebsurlaub übrig sind. Der Einzelhandel kann sich freuen, denn in den Betriebsferien bekommt man praktisch das normale Gehalt weiter. Wenn der Abbau von Arbeitszeitguthaben und die Betriebsferien bis zum Ende der Auftragsflaute reichen, haben wir Glück gehabt. Sonst werden ab Januar doch einige Unternehmen Kurzarbeit anmelden müssen. Der Kater kommt dann ganz bestimmt: Bei Kurzarbeit gibt es nämlich weniger Geld.

Mehr Infos zu Betriebsurlaub in der Auftragsflaute auf Biallo.de.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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