Ein häufiger Fall und zumeist betrifft es Frauen: Eine junge Mutter nimmt Erziehungsurlaub oder, wie es heute heißt, sie geht in Elternzeit. Allerdings bestehen noch Ansprüche auf Resturlaub. Und dann schließt sich an die Elternzeit nahtlos eine weitere an. Der Resturlaub kann faktisch also gar nicht genommen werden. Man könnte meinen, es bestünde dann ein Anspruch auf Abgeltung. So dachte auch

eine junge Mutter und verlangte finanziellen Ausgleich für 22 Urlaubstage. Das LAG Mainz (Az.: 10 Sa 500/07) spielte aber nicht mit. Das Gericht entschied, dass Urlaubsansprüche die vor oder während der Elterzeit entstehen, spätestens im Jahr nach dem Ende der Elternzeit zu nehmen sind. Andernfalls verfällt der Urlaubsanspruch. Dabei hielten es die Richter für unerheblich, dass der Urlaub aufgrund der sich unmittelbar anschließenden Elternzeit tatsächlich gar nicht genommen werden konnte.

Frau bzw. Mann sollte also vor der Elternzeit sehen, dass kein Resturlaub mehr aussteht. Sonst ist er möglicherweise verfallen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Handelsblatt

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