Der EuGH (EuGH, Urteil vom 21.01.2009 – Aktenzeichen RS C-350/06 und C-520/06) hat entschieden, dass der gesetzliche Mindesturlaub auch arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern zusteht. Kann der gesetzliche Urlaub wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden, muss er abgegolten, also ausgezahlt werden. Das LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2009 Aktenzeichen 12 Sa 486/06 hat jetzt entschieden, dass dies auch für den 5-tägigen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach § 125 SGB IX gilt. Es hat den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs und des Zusatzurlaubs aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes hergeleitet und, weil der Kläger im öffentlichen Dienst beschäftigt war, außerdem aus einer unmittelbaren Anwendung der EG-Richtlinie.

Quelle: Pressemitteilung Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2009 Aktenzeichen 12 Sa 486/06

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwält

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.