Eine Kreuzfahrt ist ein besonderer Urlaub. Ein Urlaub von dem viele Menschen träumen und auf den oft lange gespart wird. Kein Wunder, dass der Reisende dann etwas Besonderes von diesem Urlaub erwartet. Und wenn es dann nach Diesel und Küchendüften riecht, Gischtnebel die Sicht vom gebuchten Außenbalkon verschleiert und die Maschine deutlich zu hören ist, wird die Reise moniert und Minderung gemäß § 651 d BGB geltend gemacht. So jedenfalls im Falle eines Paares, dass für € 2.280 eine Mittelmeerkreuzfahrt in einer Außenkabine mit Balkon gebucht hatte. Wegen der entsprechenden Mängel begehrten sie

vor dem Amtsgericht München Reisepreisminderung in Höhe von 40 %.

Das Gerichte folgte den Klägern indes nicht. Das Gericht stellte schlicht keinen Reisemangel fest. Nach Auffassung des Gerichts erfolgte die Unterbringung in der gebuchten Klasse. Die monierten Geräusche, Gerüche und den Wassernebel müsse man bei einer Kreuzfahrt hinnehmen, weil dies eben zur Seefahrt dazugehöre. Die Grenze zu einem Reisemangel sei erst dann überschritten, wenn z.B. der Maschinenlärm von einem Motorschaden herrühre oder aufgrund einer Verspätung mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren werden müsse.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Focus.de

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