Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht München in einer Entscheidung vom 13.06.2007 (Az.: 262 C 7269/07) beschäftigt. Ein Reisender hatte sich beim Schachspielen auf der Freischachanlage eines Hotels verletzt; einer der etwa 12 kg schweren Spielfiguren war umgefallen.

Das 9 – jährige Kind hatte sich dabei einen Finger verletzt. Der Veranstalter wies jede Haftung von sich. Die Eltern klagten daraufhin für das Kind auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR sowie Schadenersatz.

Keinen Anspruch entschied das Amtsgericht. Durch den Vorfall habe sich lediglich das immer bestehende und allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Eine Verletzung der Sicherungspflichten vermochte das Gericht hier nicht festzustellen.

Die überzogenen Sicherheitvorstellungen der Eltern überzeugten das Gericht nicht. Danach würde ein Veranstalter seinen Sicherungspflichten nur entsprechen können, wenn er die Reisenden in Gummizellen unterbringen würde, denn auch von Mobiliar und Wände könne Gefahr ausgehen, falls man dagegen falle, argumentierte das Gericht.
Dem ist wohl nichts hinzuzufügen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Quelle: beck-redaktion

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