Urlaub, Reisen, Ferien, Traumstrände oder wilde Berglandschaften; die meisten Menschen freuen sich jährlich immer wieder auf das neue auf die sommerlichen Ferienzeiten. Bekanntlich gibt es nun immer ein „vor“ dem Urlaub, den Urlaub und oft auch ein trauriges und genervtes „nach“ dem Urlaub. Hier soll entsprechend mit einem dreiteiligen Beitrag Rechtliches zu diesem Komplex berichtet werden, damit der Urlaub auch tatsächlich die sprichwörtliche „schönste Jahreszeit“ werden kann.

Der zeitlichen Abfolge nach geht es natürlich los mit den rechtlichen Fragen, die sich vor einem Urlaub stellen bzw. Fragen, die man sich auch stellen sollte.

Wer eine Pauschalreise oder aber über einen Veranstalter ein Ferienhaus bucht, sieht sich einem fast nicht mehr überschaubaren Angebote von Reisen gegenüber.

Da sollte schon bei der Planung darauf geachtet werden, welche Angaben die Prospekte zu den Reisezielen und Domizilen machen. Hier ist ein Vergleich zwischen verschiedenen Anbietern zum gleichen Objekt hinsichtlich Beschreibung und auch Preis oft sehr interessant. Den die Beschreibung liefert zugleich auch den Vertragsinhalt. Und da sollte genau hingesehen werden, ob da etwas schöngefärbt werden soll. Auch geben Hotelkritiken im Internet häufig gute Tipps. Hier heißt es sich genau zu informieren, denn auch Reiseveranstalter haben eine Geheimsprache (mehr dazu vom WDR). So kann Meeresnähe auch bedeuten, dass das Hotel in der Nähe einer dreckigen Hafenbeckens liegt und ein tauglicher Strand sich in weiter Ferne befindet.

Dann bei der Buchung nicht vergessen, Wichtiges mit zu vereinbaren. Oft wird so ein Kinderzustellbettchen oder Unterbringung für Haustiere zwar im Reisebüro angesprochen, aber nicht tatsächlich vereinbart. Denn nur was vereinbart ist, schuldet der Veranstalter tatsächlich. Das führt schnell zu Ärger im Urlaub, wenn Dinge im Reisebüro eben nur kurz angesprochen worden sind. Daher ist nach der Buchung die Reisebestätigung genau auf die Übereinstimmung mit den Buchungswünschen und Buchungangaben zu überprüfen. Und darauf achten: Die Reisebestätigung muss unverzüglich nach der Buchung kommen.

Bevor es dann an das Bezahlen geht, soll unbedingt geprüft werden, ob ein Originalsicherungsschein vom Veranstalter für das Insolvenzrisiko überreicht worden ist. Hierzu sind die Veranstalter grundsätzlich verpflichtet; auch bei einer last-minute-reise. Bei Zweifeln an der Echtheit kann man sich mit der ausstellenden Bank in Verbindung setzen.

Wenn der Veranstalter vor Reisebeginn den Leistungsinhalt ändern oder den Preis erhöhen möchte, kann er dies grundsätzlich nur, wenn er sich dies im Reisevertrag vorbehalten hat und die Erhöhung genau erläutert. Allerdings setzt § 651 a BGB dem Veranstalter enge Grenzen und gibt dem Reisenden ein Rücktrittsrecht, falls diese Grenzen nicht eingehalten werden. Und später als 20 Tage vor Reiseantritt kann der Reisepreis gar nicht mehr erhöht werden.

Und wenn man nun aus persönlichen Gründen verhindert ist ? Ja, dann kann die Reise auf einen Dritten übertragen werden.

Nun kann es auch passieren, dass zum Beispiel in einer Urlaubsregion gerade Waldbrände herrschen. Dann kann der Reisende den Vertrag wegen höherer Gewalt kündigen und erhält den Reisepreis erstattet. Er muss aber beweisen können, dass das Risiko für sein Quartier bei mehr als 25 % gelegen hat. Auch der Reiseveranstalter hat in Fällen höherer Gewalt ein Sonderkündigungsrecht.

Und bevor es losgeht, sollte eine vertrauenswürdige Person mit dem Hausschlüssel ausgestattet werden. Ab und an eine Kontrolle schadet nicht. Im Gegenteil kann es schnell zu Schadenersatzansprüchen kommen, wenn beispielsweise ein Rohrbruch zu spät bemerkt wird. Übrigens kann der Vermieter nicht verlangen, dass man ihm den Schlüssel aushändigt. Wer vertrauensvoll ist, bestimmt der Mieter selbst. Aber der Vermieter sollte schon wissen, an wen er sich im Notfall halten kann.

Auch an die Post sollte gedacht werden. Urlaub schützt leider nicht vor dem Zugang unangenehmer Post, auch wenn viele das annehmen. Sind beispielsweise bei Kündigungen des Arbeitsverhältnisses Klagefristen zu wahren, laufen diese Fristen grundsätzlich auch bei Abwesenheit. Hier können erhebliche Rechtsnachtteile drohen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass Kündigungen, die während des Urlaubs ausgesprochen werden, wirksam sind.

Am besten macht man sich eine Checkliste, damit nichts vergessen werden kann. Und auf die Checkliste bitte auch die Reiseunterlagen, Visa und die Klärung möglicher Schutzimpfungen setzen.

Dann erstmal viel Spaß beim Aussuchen, Planen, Buchen und der ganzen Vorbereitung und Vorfreude.

In Kürze dann zu „Im-Urlaub“.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Viele weitere Tipps im Juracity – Merkblatt zum Thema Reiserecht und auch im Merkblatt zum Thema Urlaub

Alle Juracity – Berichte zum Thema Reise und Recht finden Sie hier

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.