Das Amtsgericht München (Az.: 133 C 27325/06) hält es für zulässig, dass ein Telefonnetzbetreiber Forderungen eines anderen Anbieters beitreiben darf. Allerdings muss sich der Telefonnetzbetreiber dann auch Mängel im Vertrag zwischen Kunden und dem anderen Anbieter zurechnen lassen. Im entschiedenen Fall waren es Täuschungshandlungen des anderen Anbieters,
die sich der Netzbetreiber zurechnen lassen musste. Der andere Anbieter hatte über den Preis des ersten Telefonats getäuscht und wahrheitswidrig bei späteren Telefonaten Kostenfreiheit zugesagt. Mit falschen Angaben und Täuschung über den Sinn und die Ansprechpartner der Anrufe war der Kunde zu immer weiteren Anrufen animiert worden. Dies alles habe nur den Sinn gehabt, viele und sehr teuere Telefonate zu produzieren. Insgesamt ging es um ca. € 4.000,00.
Nach Auffassung des Gerichts könne ein derartiges Geschäftsgebahren jedoch keine Entgeltpflicht nach sich ziehen.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil es nicht angeht, dass aufgedrängte und nicht gewünschte Angebote letztlich noch Geld kosten sollten. Dies gilt auch für sog. cold-calls, über die wir hier berichtet haben.
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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht