Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die die Geheimzahl (PIN) seiner EC-Karte nicht aufschreiben und auch nicht im Handy abspeichern. Doch selbst wer seine PIN nur im Kopf hat, muss sich unter Umständen vorwerfen lassen, sorgfaltswidrig gehandelt zu haben, wenn die Diebe der EC-Karte sich beeilt haben.

Wenn zeitnah nach dem Diebstahl oder Verlust einer EC-Karte mit dieser durch Eingabe der PIN an Geldautomaten Bargeld abgehoben wird, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil v. 30.01.2008, Az.: 23 U 38/05) entscheiden. Berufen haben sich die hessischen Richter auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2004 (BGH, Urteil v. 05.10.2004, Az. XI ZR 210/03).

Um den zugunsten der Bank wirkenden Anscheinsbeweis zu entkräften, müsse der Karteninhaber einen atypischen Verlauf beweisen, d.h. er müsse darlegen, dass er nicht zur missbräuchlichen Verwendung der Karte beigetragen habe. Ein solcher Fall könne dann vorliegen, wenn ein Dritter das PIN-System „knacken“ könne. Solche Sicherheitsmängel vermochten die Richter nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Februar 2003 aber nicht zu erkennen.

Mitgeteilt v. Thomas Hellwege

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