Sofern ein Gläubiger Kenntnis von der Bankverbindung seines Schuldners erlangt, betreibt er gerne die Pfändung in dessen Konten. Obwohl zum Schutze des Schuldners Pfändungsfreigrenzen bestehen, wird dies oft mit Ärger und Gelaufe für den Schuldner verbunden sein. Die Banken führen dann keine Aufträge mehr aus;

ein Kreislauf von Mahnungen und sogar Kündigungen von Verträgen kann und wird zumeist auch beginnen. Und meistens kann der Schutz nur durch gerichtliche Entscheidungen herbeigeführt werden. Nun möchte die Bundesregierung die Schuldner besser schützen.

Hierzu wird die Regierung ein sog P-Konto, mit vollem Namen Pfändungsschutzkonto, einführen. Auf diesen Konten wird ein automatischer Sockel – Pfändungsschutz in Höhe von € 985,15 auf Einnahmen jeder Art gewährt. Hat der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen, erhöht sich dieser Betrag noch. Jede Bank wird verpflichtet, entsprechende Konten auf Wunsch des Kunden zu führen.

Die Regierung sieht ein Girokonto als wichtige Voraussetzung zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr und dem Wirtschafts- und Arbeitsleben an. Laut Frau Ministerin Brigitte Zypries soll niemand aufgrund seiner Schulden sein Konto verlieren und so vom bargeldlosen Zahlungsverkehr und dem Arbeits- und Wirtschaftsleben ausgeschlossen werden.

Damit der Schutz nicht mißbraucht werden kann, soll jeder Schuldner allerdings nur ein P-Konto haben dürfen. Für manchen Gläubiger mag dieses P-Konto nun ein Problem-Konto werden. Ließ sich doch durch ständige Pfändungen weiland schöner Druck auf die Schuldner ausüben.

Ende 2008 soll das Gesetz in Kraft treten.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Pressemitteilung des BMJ

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