Das Recht auf freie Anwaltswahl haben wir des öfteren in unserem Blog verteidigt, es wird u.a. durch Rationalisierungsabkommen mit den Rechtsschutzversicherern unterhöhlt. Das Recht auf freie Anwaltswahl ist in Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22.06.1987 festgeschrieben. Es kann auch bei Massenklagen nicht eingeschränkt werden, entschied kürzlich der EuGH (Urteil vom 10.09.2009 – RS C-199/08).

Art. 4 der EU-Richtlinie 87/344 lautet:

„(1)      In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich anzuerkennen, dass

a)      wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, dem Versicherten die Wahl des Rechtsanwalts oder der sonstigen Person freisteht;

b)      der Versicherte einen Rechtsanwalt oder, wenn er es vorzieht, und soweit das nationale Recht dies zulässt, eine andere entsprechend qualifizierte Person frei wählen kann, die seine Interessen vertritt, wenn eine Interessenkollision entsteht.

(2)      Unter Rechtsanwalt ist jede Person zu verstehen, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der Bezeichnungen gemäß der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte auszuüben berechtigt ist.“

Das Hauptanliegen der Richtlinie sei, Interessenkollisionen zwischen den Rechtsschutzversicherten und den Versicherern zu vermeiden oder zu beheben, so der EugH. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 87/344 bestehe freie Anwaltswahl auch ausserhalb von Gerichtsverfahren und Verwaltungsverfahren. Ein Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters im Rahmen jedes Gerichts- und Verwaltungsverfahrens bestehe auch unabhängig von der Entstehung einer konkreten Interessenkollision. Der EuGH hat die konkret im Verfahren gestellte Frage beantwortet, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 dahin auszulegen ist, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.

Quelle: Urteil des EuGH, Urteil vom 10.09.2009 – RS C-199/08, Volltext

Zu Rationalisierungsabkommen siehe Rationalisierungsabkommen.de. Wie es funktioniert bzw. das Recht auf freie Anwaltswahl gefährdet, können Sie auf unserem Blog nachlesen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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