Gewährleistung bezeichnet die gesetzliche Haftung des Verkäufers. Eine Garantie wird freiwillig und zusätzlich vom Verkäufer oder Hersteller angeboten. Da es keine gesetzliche Verpflichtung für die Garantie gibt, ist diese vom Garantiegeber freigestaltbar. Der Käufer hat dann Anspruch auf die „garantierten“ Leistungen. Mit Kulanz wird ein Entgegenkommen des Verkäufers oder Herstellers nach Ablauf der Gewährleistungs- oder Garantiefristen beschrieben. Einen Anspruch auf Kulanz gibt es nicht. Diese drei Begriffe aus dem Kaufrecht lassen sich am Beispiel meines Kaffeevollautomaten aus südlicher Produktion schön verdeutlichen. Gekauft und zugleich heiß geliebt wurde die

Maschine im August 2006. Nach einigen Monaten heißer Liebe passierte nichts mehr. Die Anzeige erklärte: „Mahlwerk blockiert“. Also wurde das Gerät zum Händler geschafft. Der Importeur tauschte das Mahlwerk aus. Das war die Gewährleistung. Weitere zwei- oder dreimal musste die Maschine dann den Verkäufer bzw. den Importeur am Bodensee besuchen. Immer wurden die Reparaturen aus der Gewährleistung übernommen. Und dann im Oktober 2008, also nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungfrist von zwei Jahren, zeigte das Gerät an: „Bohnenbehälter“ leer. Der aber war voll. Statt die Bohnen zu mahlen und Kaffee zu kochen, schleuderte das Pulver in der Maschine herum. Nachschieben und rühren im Bohnenbehälter halfen ebenfalls nicht; also wieder zum Fachhändler. Diesmal stellte der Importeur fest, dass die Brühgruppe, das Mahlwerk und zahlreiche mechanische Teile defekt waren. Die Brühgruppe wurde aufgrund der fünfjährigen Herstellergarantie kostenlos ausgewechselt. Sämtliche anderen Mängel wurden aus Kulanz gegen eine kleine Beteiligung, also freiwillig und ohne Rechtsanspruch behoben.

Nach dem bisherigen Ärger mit der Maschine ist das auch gut so. Ob die Maschine noch immer heiß geliebt ist, bezweifele ich dennoch.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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