und verbot einem Nudelhersteller – wie bereits die Gewerbeaufsicht – die Herstellung der Pasta („Gammelnudeln“).
Dort waren bei Kontrollen erhebliche Verschmutzungen, beträchtlicher Mäusebefall mit entsprechendem Kotaufkommen und die Verwendung nicht mehr verkehrsfähiger Eier in der Nudelproduktion festgestellt worden. Daraufhin untersagte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 26. Juli 2007 die Herstellung sowie den Vertrieb von Eiernudeln und schloss den Betrieb am 21. September 2007. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Gewerbeuntersagung anzuordnen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung nun.
Die Schließung des Betriebes sei zur Abwehr konkreter Gesundheitsgefahren erforderlich gewesen, weil bei der Herstellung von Eiernudeln die Anforderungen der Lebensmittel- und Betriebshygiene grob missachtet worden seien. Auch nach Erlass der Untersagungsverfügung habe sich am unhaltbaren Betriebszustand nichts geändert. Die Betriebsstätte sei nach wie vor verschmutzt gewesen. Insbesondere sei wiederum Mäusebefall festgestellt worden. Außerdem habe nur durch das Eingreifen der Lebensmittelkontrolleure verhindert werden können, dass nicht mehr frische Eier zur Nudelproduktion verwandt worden seien.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 25.10.2007 – Aktenzeichen 6 B 10960/07.OVG
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte