Das OLG Karlsruhe (Az.: 14 U 226/06) hatte sich mit den Kosten der Hinsendung im Falle des Widerufes eines Kaufes im Versandhandel zu befassen. Die Verbraucherzentrale NRW hatte zu dieser Frage eine Musterklage anhängig gemacht. Bekanntlich müssen Käufer die Kosten der Rücksendung nur dann zahlen,

wenn der Warenwert unter € 40,00 liegt oder der Kaufpreis noch nicht vollständig beglichen ist. Was aber ist mit den Kosten der Hinsendung, die im Versandhandel oft als Versandkostenpauschale mit dem Kaufpreis berechnet werden ?

Die trägt der Versender bzw. er muss sie erstatten. So entschied jetzt das OLG. Das ist schön für Käufer, die sich bisher scheuten, den Widerruf zu erklären, weil dieser gerade bei preiswerten Käufen aufgrund der Versandkosten unwirtschaftlich gewesen wäre.

Aber bitte aufpassen: Dieses Urteil betrifft nur den Fall des vollständigen Widerrufes. Wenn von mehreren Kaufsachen nur einzelne Waren zurückgeschickt werden, muss die Versandkosten bezahlt werden; sofern diese bei der Bestellung vereinbart war.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW

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