Parkknöllchen und eine Tour durch alle Schweizer Instanzen: Da hatte ein Schweizer in der Schweiz zwar den Parkscheinautomaten mit Franken und Rappen gefüttert, aber die falsche Parkfeldnummer eingegeben. Hierfür sollte der Mann 40 Franken zahlen. Gegen den Bußgeldbescheid ist er vor das zuständige Landgericht Uri gezogen und wurde entsprechend verurteilt. Der Mann zog weiter und zwar vor das Urner Obergericht.
Das Obergericht akzeptierte die Einlassung des Mannes, er habe aus Versehen für eine falsche Parkplatznummer bezahlt, nicht als Grund eines Freispruches. Der Mann trug jedoch weiter vor, mit Handy, Computer und anderen elektronischen Dingen unbedarft zu sein. Zudem könne man sich an den Automaten so schnell vertippen. Die Richter erkannten hierin einen besonders leichten Fall und sahen von einem Bußgeld ab.
Der Mann freute sich zu früh; denn die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde zum Bundesgericht Lausanne ein. Das Gericht war dann der Auffassung, dass Vertippen nicht entschuldigt, weil doch Schweizer Parkuhren eine verständliche Anleitung haben und die Bedienung schließlich keine Hexerei sei.
Der Tippfehler kostet unseren Schweizer nun 4.000 Franken Gerichtskosten.
Ob der BGH sich auch einmal mit Parkknöllchen beschäftigen wird, erscheint jedoch eher fraglich.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fundstelle und Quelle: NZZ Online