und zwar den Teilkaskoversicherungsschutz. Dies hat das LG Coburg (Az.: 14 O 122/07) kürzlich entschieden. Der spätere Kläger hatte den Kilometerstand nach einem Diebstahl seines Fahrzeugs mit ca. 130.000 km angegeben. Dies nutzte ihm nun nichts. Denn das Gericht erkannte, dass durch die Angabe „ca.“ allenfalls
10 % Abweichung von der tatsächlichen Laufleistung möglich wären. Sind es mehr, verliert der Halter den Versicherungsschutz. Nach Auffassung des Gerichts ist die Kilometerstandangabe wesentlich für die Bemessung der Entschädigung und die korrekte Angabe läge daher im berechtigten Interesse der Versicherung. Unzutreffende Angaben indes gefährden diese Interessen. Dies rechtfertige es, den Versicherungsschutz zu entziehen. Dies gelte auch für alte Fahrzeuge mit relativ hohen Laufleistungen.
Vorliegend war der Kläger 13.680 mehr gefahren als angegeben. Dies entspricht einer Abweichung von 10,5 %. Knapp daneben also.
Beim AG und LG Coburg ahnt man schon gleich, um welche Versicherung es sich gehandelt haben dürfte.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: beck-verlag