Wir hatten am 05.11.2007 über eine Entscheidung des LG Karlsruhe zum Thema Versicherung und Friteuse berichtet. Seinerzeit hatte ein Mieter beim Fritieren kurzfristig die Küche verlassen. Allerdings befand er sich in der Nähe und die Tür der Küche war geöffnet. Es kam zum Brand und die Versicherung verweigerte die Zahlung. Zu Recht, entschied das LG damals. Nach Auffassung der Richter war es grobfahrlässig, die Küche bei der Zubereitung knuspriger Pommes – Frites auch nur kurz zu verlassen. Anders

beurteilt das OLG Karlsruhe (12 U 126/07) offensichtlich die Zubereitung eines Fondues. Ein Mieter hatte in der Küche Fett für das Fondue erhitzt. Dabei beobachtete er das Fett ständig auf dem Herd. Als ein Anruf einging, verließ er nur kurz die Küche, um das Telefon seiner Freundin weiterzureichen. In dieser Zeit kam es zum Brand. Auch hier erkannten die Richter Fahrlässigkeit; allerdings nur leichte Fahrlässigkeit.

Einmal muss die Versicherung zahlen, einmal nicht.

Merke: Heißes Fett ist rechtlich nicht unbedingt heißes Fett, weil eine Friteuse kein Fondue ist. Allerdings ist auch zu notieren, dass der Fritierer die Hausratversicherung, der Fonduemacher die Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen hat.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe

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